Statuten
Statuten des Oekumenischen Vereins Generationenhaus Neubad
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Oekumenischer Verein Generationenhaus Neubad" besteht ein privatrechtlicher Verein nach Art. 60 des ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
Art. 2 Sitz des Vereins ist Basel.
Art. 3 Der Verein bezweckt insbesondere die Führung einer Langzeitpflegeeinrichtung und einer Kindertagesstätte sowie das Anbieten von betreuten Wohnungen und Mittagstische für Schulkinder und Erwachsene.
Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Basel-West, der römisch-katholischen Pfarrei Allerheiligen und der evangelisch-methodistischen Kirche Bezirk EMK Basel Ost - in der Folge Kirchen genannt - und weiteren Personen.
2. Mitgliedschaft
Art. 4 Jede natürliche oder juristische Person, welche die Vereinsstatuten anerkennt, kann sich schriftlich um die Aufnahme in den Verein bewerben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und Tod. Wer den Jahresbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.
Art. 6 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung von Beiträgen, Legaten oder sonstigen Zuwendungen und Gaben. Diese Bestimmung gilt auch für Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, sowie für die Erben eines verstorbenen Mitglieds.
3. Finanzierung
Art. 7 Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel insbesondere durch:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Taxen der Bewohnerinnen und Bewohner
- Elternbeiträge und Taxen für die Tagesbetreuung von Kindern
- Beiträge und Unterstützungen von Behörden, Kirchen, privaten Fürsorgestellen und Organisationen.
- Gaben, Kollekten, erbrechtliche Zuwendungen
- besondere Veranstaltungen zu Gunsten des Vereinszweckes
Art. 8 Der Mitgliederbeitragwird durch die Vereinsversammlung festgelegt.
4. Rechnungswesen
Art. 9 Das Vermögen des Vereins darf nur für den in Art. 3 genannten Zweck verwendet werden.
Art. 10 Das Rechnungsjahr endet mit dem 31. Dezember.
5. Haftung
Art. 11 Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verpflichtungen des Vereins. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6. Organe
Art. 12 Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren bzw. die Revisionsstelle
Art. 13 Die ordentliche Vereinsversammlung findet im 2. Quartal statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Zudem müssen sie auf Verlangen von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder angeordnet werden. Einladung und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher zuzustellen.
Art. 14 Die Einberufung erfolgt persönlich.
Art. 15 Der Vereinsversammlung unterliegen zur Beschlussfassung nur diejenigen Beratungsgegenstände, welche der Vorstand von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes auf die Tagesordnung gesetzt hat. Anträge der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung.
Art. 16 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. An der Vereinsversammlung wird der gesamte Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 17 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Kompetenzen
Art. 18 Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisoren bzw. der Revisionsstelle.
b) Abnahme des Jahresberichtes
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Beschlussfassung über Statutenänderung und die Auflösung und Liquidation des Vereins
h) Genehmigung der Stiftungsurkunde der Stiftung Generationenhaus Neubad und deren Änderungen. Anträge zu Änderungen der Stiftungsurkunde bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anlässlich der Vereinsversammlung abgegebenen Stimmen.
i) Kenntnisnahme eines jährlichen Tätigkeitsberichtes des Stiftungsrates.
j) Wahl der wählbaren Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 19 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Bei Wahlen gilt das absolute, bei Abstimmungen das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahl gilt im 2. Wahlgang das relative Mehr. Statutenänderungen bedürfen zur Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anlässlich der Vereinsversammlung abgegebenen Stimmen.
Art. 20 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident des Vereins oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Art. 21 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 22 Vorbehältlich der Rechte der Vereinsversammlung als oberstem Organ führt der Vorstand die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
Art. 23 Die Rechnungsrevisoren bzw. die Revisionsstelle werden auf zwei Jahre gewählt. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag vorzulegen.
Auflösung
Art. 24 Der Verein löst sich durch Zweidrittelsbeschluss der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder und durch Eintritt der gesetzlichen Auflösungsgründe auf.
Art. 25 Löst sich der Verein auf, so ist sein Vermögen für die Verwirklichung des Vereinszweckes zu verwenden, sei es durch Überführung in eine oder mehrere Stiftungen oder auf andere geeignete Weise, entsprechend dem Zweidrittelsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Angenommen an der Gründungsversammlung vom 18. Juni 1971 und revidiert an den Vereinsversammlungen vom 22.3.1972, 16.5.1979, 27.5.1998, 7.5.2003 und 17.5.2017
Oekumenischer Verein Generationenhaus Neubad
Revidierte Fassung vom 15.5.2019
Der Präsident Der Protokollführer
Martin Wieser Rico Jenny
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